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Satzung des Gebirgstracht-Erhaltungsvereins e. V. „D`Jenbachtaler“ Bad Feilnbach

A. Allgemeines
§1 – Name

  1. Der Verein führt den Namen Gebirgstracht-Erhaltungsverein „D`Jenbachtaler“ Bad Feilnbach e. V. und
    hat seinen Sitz in Bad Feilnbach, Landkreis Rosenheim. Er ist im Jahre 1884 gegründet worden und ist
    in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Aibling einzutragen. Der Verein ist nicht nur Mitglied des
    Gauverbandes I der oberbayerischen Gebirgs-Tracht-Erhaltungs-Vereine e.V. Sitz Traunstein sondern
    auch der älteste des Verbandes.
    § 2 – Zweck des Vereins
  2. Zweck des Vereins ist:
    a) Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Gebirgstracht Miesbacher Tracht
    b) Erhaltung und Förderung von Brauchtum und Sitte, Schuhplattler, Volkstanz, Mundart, Volkslied,
    und der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich, sowie die Mitarbeit in der Heimatpflege, und die
    Pflege des Laienspiels.
    c) die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecke
    Der Vereinszweck wird angestrebt insbesondere durch:
    a) Veranstaltung und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten, sowie anderen
    Brauchtumsveranstaltungen und Theateraufführungen
    b) Schuhplattler, Volkslied, Volksmusik und Volkstanz, sowie heimatkundliche Beratung in Tracht und
    Brauchtum werden vermittelt.
    c) Nachwuchsförderung und Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in Dorf und Familie,
    d) Wahrung und Interessen der Mitglieder,
    e) Förderung der Kameradschaftspflege, auch in Form von Unterstützung unverschuldet in Not
    geratener Mitglieder und Spenden für caritative Zwecke und Maßnahmen der Heimatpflege,
    f) Parteipolitische und konfessionelle Neutralität,
    g) Mitgliedschaft beim Gauverband I der oberbayerischen Gebirgs-Tracht-Erhaltungs-Vereine e. V. und
    Beachtung der von diesem erlassenen Richtlinien und Satzungen
    § 4 – Vereinsjahr
    Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 01.11. und endet am 31.10. des darauffolgenden Jahres.
    Der Abrechnungszeitraum ist das Vereinsjahr.
    § 5 – Beitrag
    Über die Höhe und Fälligkeit des Mitglieds-Beitrages und die Aufnahmegebühr entscheidet die
    Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Die eingehobenen Mitglieds-Beiträge und die Aufnahmegebühren werden zur Bestreitung der
    Vereinskosten verwendet.
    B. Mitgliedschaft
    § 6 – Mitglieder
  4. Mietglied kann jede natürliche Person werden:
    a) wer einen guten Leumund hat,
    b) die Satzung des Vereins anerkennt,
    c) das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  5. der Verein besteht aus:
    a) aktiven Mitliedern
    b) passiven Mitgliedern
    c) von Fall zu Fall aus Ehrenmitgliedern
    d) nach Möglichkeit aus der Vereinsjugend
  6. Aktive Mitglieder sind solche, die an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen sowie auch am
    allgemeinen Vereinsleben und durch das Tragen der Vereinstracht zu deren Erhalt beitragen.
  7. Passive Mitglieder sind Gönner und Förderer des Vereins, die sich im allgemeinen nicht aktiv betätigen,
    im übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.
    § 7 – Mitgliedschaft
    Der Aufnahmeantrag ist mündlich an die Mitgliederversammlung zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
    der Ausschuß.
    Für Mitglieder der Vereinsjugend gilt eine vereinsinterne Regelung.
    § 8 – Ehrenmitglieder, Ehrungen
  8. Zu Ehrenmitglieder können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die
    Trachtensache besondere Verdienste erworben haben. Eine Ernennung erfolgt durch Beschluß des
    Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dem Ehrenmitglied wird zu
    Bestätigung eine Ehrenurkunde überreicht. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen
    Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
  9. Für die 50jährige Mitgliedschaft verleiht der Gauverband I an aktive Trachtler auf Antrag des 1.
    Vereinsvorsitzenden das „Goldene Gau-Ehrenzeichen“.
  10. Für 25jährige Vereinszugehörigkeit erfolgt eine Ehrung.
    § 9 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
  11. Alle Mitglieder sind in der Generalversammlung wahlberechtigt und wählbar.
  12. Pflichten der Mitglieder sind:
    a) allgemein die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern und
    b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
    c) die Vereinstracht möglichst oft und viel zu tragen, insbesonders bei Veranstaltungen und
    Festlichkeiten des Vereins, wobei auf Sauberkeit und Echtheit der Tracht und dazupassender
    Haartracht geachtet werden soll,
    d) den Weisungen des Ausschusses Folge zu leisten,
    e) die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten.
    § 10 – Beendigung der Mitgliedschaft
  13. Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch dem Ausschuß schriftlich mitzuteilen. Auch sind die
    rückständigen Beiträge zu entrichten.
  14. Der Ausschluß eines Mitglieds kann erfolgen:
    a) bei schwerer Verletzung der Satzung,
    b) bei einem die Trachtensache schädigenden Verhalten,
    c) wenn ein Mitglied langer als zwei Jahre trotz Aufforderung durch den Kassier mit der
    Beitragszahlung im Rückstand ist.
  15. Den Ausschluß bestimmt der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluß muß
    dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
  16. Bei einem Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats beim Ausschuß
    Wiederspruch einlegen.
  17. Ein Wiedereintritt kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
  18. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
    C. Organe
    § 11 – Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) der Ausschuß
    c) die General- bzw. Mitgliederversammlung
    § 12 – Der Vorstand
    Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) Schriftführer
    d) Kassier
    § 13 – Aufgaben des Vorsandes
  19. Dem Vorstand obliegt:
    a) die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen dieser Satzung,
    b) die Vertretung des Vereins im Gauverband I
    c) die Durchführung der von der Delegiertenversammlung oder vom Gauausschuß gefaßten
    Beschlüsse.
  20. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ihm obliegt die rechtliche Vertretung des Vereins. Dabei sind
    der 1. und der 2. Vorsitzende, jeder für sich allein, vertretungsberechtigt.
  21. Im Einzelnen haben die Mitglieder des Vorstandes folgende Aufgaben:
    a) Der 1. Vorsitzende beruft alle Versammlungen ein, führt den Vorsitz und vertritt den Verein nach
    Außen. Er überwacht das Vereinsleben, sorgt für Pflege der Tracht und Sitte und unterstützt die
    Mitglieder mit Rat und Tat. Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung des Vereins, doch
    muß er bei allen wichtigen Fragen den Ausschuß informieren und mitbestimmen lassen. Der 1.
    Vorsitzende muß mindesten einmal im Jahr den Mitgliedern Rechenschaft über seine Tätigkeit
    ablegen.
    b) Der 2. Vorsitzende vertritt und entlastet den 1. Vorsitzenden, besonders bei dessen Erkrankung
    oder Verhinderung und unterstützt ihn in allen Vereinsangelegenheiten.
    c) Der Schriftführer führt die Protokolle, sowie den Schriftverkehr, soweit dieser nicht vom
    Vorsitzenden erledigt wird.
    d) Der Kassier erledigt die Kassengeschäfte, führt genau und gewissenhaft Buch und legt in jeder
    Generalversammlung Rechenschaft ab.
    § 14 – Ausschuß
  22. Dem Ausschuß gehörten an:
    a) der Vorstand
    b) der stellvertretende Schriftführer, der stellvertretende Kassier, sowie der 1. Fähnrich, die Vertreter
    der Sachbereiche (z. Zt. Vorplattler, Jugendleiter, Frauenvertreterin, Dirndlvertreterin und
    Spielleiter),
    c) 4 Beisitzer
  23. Die Sachbereichsvertreter haben den Verein in ihrem Sachgebiet auf das Beste zu beraten und zu
    betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweilige Aufgaben,
    wie Preisplattln, Dirndldrahn, Plattlerproben, Volkstanz, Jugendarbeit in den Kinder- und
    Jugendgruppen, Volksliedersingen und Volksmusik.
  24. Die Ämter im Ausschuß sind Ehrenämter
  25. Verschiede Ausschußämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    § 15 – Aufgaben des Ausschusses
    Dem Ausschuß obliegen:
  26. a) die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Vereinsziele.
    b) die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien.
    c) die Beratung und Beschlußfassung über die Ergebnisse der Sachbereiche.
    d) die Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
  27. Die Ausschußsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden je nach Notwendigkeit einberufen; sie können von
    diesem auch kurzfristig angesetzt werden.
  28. Ordungsgemäß einberufene Sitzungen des Ausschusses sind jederzeit beschlußfähig, ohne Rücksicht
    auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei
    Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  29. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1.
    Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
    § 16 – Wahl des Vorstandes und des Auschusses
  30. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die
    übrigen Mitglieder des Ausschusses und die Rechnungsprüfer werden in geheimer Wahl gewählt, wenn
    mindesten ¼ der Versammlung dies beantragt. Es können nur Personen gewählt werden, die Sittlich
    einwandfrei, ehrenhaft und bewährte Trachtler sind.
  31. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Ausschußmitglieder bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer
    Ausschuß seine Geschäfte aufgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig.
    Die Wahl wird von einem Wahlausschuß geleitet, den die Generalversammlung selbst bestimmt. Die
    Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Eine
    Stichwahl erfolgt nur bei Stimmengleichheit.
    § 17 – Generalversammlung
  32. Der Verein hält jährlich mindesten eine Mitgliederversammlung und eine Generalversammlung ab; die
    Einladung hierzu, mit Angabe von Datum und Ort, hat durch den 1. Vorsitzenden mindesten 14 Tage vor
    dem Termin durch Hinweise im lokalen Teil der örtlichen Zeitung (z. Zt. „Mangfall-Bote“) zu erfolgen.
  33. Über die Mitgliederversammlung und Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
    Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  34. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Ausschusses. Anträge sind vor Beginn der
    Versammlung beim Vorstand einzureichen.
  35. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen, wenn dies
    ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantrag.
    § 18 – Aufgaben der Generalversammlung
  36. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere:
    a) Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichtes der
    Rechnungsprüfer
    b) Entlastung des Ausschusses
    c) Neuwahlen des Ausschusses
    d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    e) Beschlußfassung über die Einsetzung von Sachbereichen
    f) Beschlußfassung über die Neuaufnahme von Mitgliedern
    g) Beschlußfassung über gestellte Anträge
    h) Beschlußfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge, Aufnahmegebühr und Auflösung.
  37. Eine Generalversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn mindesten fünfzig Mitglieder anwesend
    sind. Beschlusse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle von Beschlußunfähigkeit ist
    eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht
    auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  38. Der Ausschuß hat das Recht, in dringenden Fällen, innerhalb eines Monats eine außerordenliche
    Generalversammlung einzuberufen und sie unter allen Umständen als beschlußfähig zu erklären.
    § 19 – Satzungsänderung
    Die Änderung der Satzung wird von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der
    anwesenden Mitglieder beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.
    D. Verschiedenes
    § 20 – Rechnungsprüfer
    Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die
    Kassengeschäfte zu prüfen und der Generalversammlung berichten. Sie dürfen nicht dem Ausschuß
    angehören. Wiederwahl ist zulässig.
    § 21 – Vereinsjugend
    Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Vereinsjugend soll
    soweit sie im Verein in Tracht, Tanz, Gesang und Musik mitwirkt und gewillt ist, das Erbe der Väter zu
    übernehmen – den Vereinszielen entsprechend zu handeln – als „Trachtenjugend“ angeschlossen werden.
    Bei Erreichung des erforderlichen Alters wird sie auf Antrag in die ordentliche Mitgliedschaft übernommen.
    Bei Kindern und Jugendlichen hat der Vereinsausschuß, insbesondere der Vorplattler und Jugendleiter, auf
    das Gesetz zum Schutze der Jugend weitgehendst Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat der Ausschuß auf die
    Einhaltung von Sitte und Anstand bei jeder Veranstaltung des Vereins zu achten. Näheres ist in der Ordnung
    der „Gemeinschaft der Trachtenjugend“ innerhalb der Vereinigten Bayerischen Trachtenverbände e. V.
    geregelt.
    § 22 – Auflösung
    Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als 20 Mitglieder vorhanden sind. Bei Auflösung,
    Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit
    es aus Barvermögen besteht, an die Gemeinde, die es zu treuen Händen zu verwalten und wie folgt zu
    verwenden hat:
    Entsteht innerhalb der nächsten drei Jahre ab Übertragung in Bad Feilnbach ein Trachten-Erhaltung-Verein,
    ist diesem das Barvermögen einschließlich Zinsen auszuhändigen. Sofern eine Übertragung einen derartigen
    oder ähnlich gearteten Trachten-Erhaltungs-Verein nicht möglich sein sollte, ist das Barverbögen für
    gemeinnützige oder kulturelle Zwecke im Ort Bad Feilnbach zu verwenden.
    Das Vereinsinventar, Protokollbücher und sonstige Dokumente, werden der Gemeinde Bad Feilnbach zur
    Aufbewahrung übergeben.
    Sollte ein gleichartiger Trachten-Erhaltungs-Verein in Bad Feilnbach gegründet werden, sind diesem
    Vereinsinventar, Protokollbücher und sonstige Dokumente, sofern von diesem benötigt, zu übergeben.
    § 23 – Sonstiges
    In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuß oder es gelten die
    Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.
    § 24 – Inkrafttreten der Satzung
    Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Generalversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.
    Gleichzeitig werden die Satzungen vom 05.12.1970 aufgehoben.
    Vorstehende Satzung wurde bei der Generalversammlung am 15.11.1987 von den Mitgliedern einstimmig
    beschlossen.